Kosten

Grundsätzlich entstehen in rechtlichen Angelegeneheiten Kosten für den eigenen Anwalt und bei gerichtlicher Vertretung Kosten für das Verfahren. Die Frage der Kosten ist wesentlich, um die Wirtschaftlichkeit der vorliegenden rechtlichen Fragestellung bei der juristischen Klärung zu berücksichtigen. Grundlage jeder anwaltlichen Beratung muss sein, das im Rahmen des Verfahrens entstehende Kostenrisiko vorab einzuschätzen und Ihnen gegenüber klar zu kommunizieren. Da die zu erwartenden Kosten des Verfahrens erheblich vom jeweiligen Einzelfall abhängen, kann eine realistische Aussage zu den Kosten erst im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erfolgen und erläutere ich Ihnen hierzu gerne die Einzelheiten.

 

Kosten des Verfahrens

Im Fall, dass Sie sich vorliegend mit einem gerichtlichen Verfahren auseinandersetzen müssen, enstehen hierfür Kosten wie zum Beispiel Gerichts-, Zwangsvollstreckungs-, Gutachterkosten und Zeugenvorschüsse, welche teils erhebliche Summen erreichen können und von Anfang an im Blick behalten werden müssen.

Anwaltskosten

Der weiter zu berücksichtigende Aspekt sind die enstehenden Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung. 

Die Abrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit erfolgt auf Honorarbasis nach Zeit auf Grundlage einer mit Ihnen abzuschließenden Vergütungsvereinbarung. Um Ihnen jederzeit im laufenden Verfahren einen transparenten Überblick über die laufenden Kosten zu geben, erhalten Sie bei Kostenanfall periodische Abrechnungen.

Im Fall beratender oder außergerichtlicher Tätigkeit ist die Anwaltschaft zum Abschluss von vergütungsvereinbarungen angehalten.

Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung enstehen für den gegnerischen wie den eigenen Anwalt jedenfalls die oben beschriebenen gesetzlichen Kosten. Diese dürfen in keinem Fall unterschritten werden, sind aber mit den verereinbarten Zeithonorar zu verrechnen.

Für den Fall, dass die Gegenseite aufgrund des Verfahrensausgangs zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet wird, hat diese immer nur die sich aus der gesetzlichen Berechnung ergbebenden Gebühren zu ersetzen.

Hinweis: in Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat gem. § 12a ArbGG jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Anwaltskosten selbst zu tragen!

Für die Frage der Kostenübernahme im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts nehmen Sie bitte hier mit mir Kontakt auf.

 

Rechtschutzversicherung

Übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten?

Jein!

Im Fall der gerichtlichen Vertretung übernimmt, Deckungszusage vorausgesetzt, Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Gegenseite und der Gerichtskosten wie Gutachterkosten, hierdurch ergibt sich eine erhebliche Erleichterung, sich dem Verfahren ohne Kostenfaktor stellen zu können. 

Die Kosten Ihres Rechtsanwalts wird Ihre Rechtschutzversicherung in Höhe des gesetzlichen Teils gemäß den geltenden Versicherungsbedingungen übernehmen. In den meisten Fällen ist dies völlig ausreichend, um die anfallenden Anwaltskosten zu decken.

Im Fall einer komplexen Rechtsmaterie und/oder eines erheblichen Zeitaufwandes kann die von der Rechtschutzversicherung vorgenommene Erstattung von Anwaltskosten hinter der tatsächlich entstehenden Vergütung zurückbleiben. Mit periodischer Abrechnung haben sie immer Transparenz, inwieweit hier ein Kostenrisiko entsteht.

Prozesskostenhilfe

Personen mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, staatliche Unterstützung zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen in Anspruch zu nehmen – in Form von Beratungshilfe für außergerichtliche Angelegenheiten sowie Prozesskostenhilfe (PKH) für gerichtliche Verfahren.

 

Prozesskostenhilfe (PKH)

 

Die Prozesskostenhilfe deckt ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Anwaltskosten für das eigene Verfahren, wenn eine Partei sich ein Gerichtsverfahren finanziell nicht leisten kann. Voraussetzung ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesskostenhilfe muss beim zuständigen Streitgericht mit schriftlichem Antrag und der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Formblatt abrufbar unter Downloads) und der nowtendigen Belege beantragt werden. Mit Bewilligung von PKH übernimmt der Staat die Kosten in Vorleistung, allerdings kann die PKH bis zu vier Jahre lang widerrufen werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern.

 

Die PKH umfasst nicht die Kosten der gegnerischen Partei, wenn der Prozess verloren geht. Diese müssen in der Regel selbst getragen werden.

 

Beratungshilfe

 

Beratungshilfe gilt nur für außergerichtliche Angelegenheiten. Sobald ein gerichtliches Verfahren beginnt, muss PKH beantragt werden. Die Beratungshilfe ermöglicht es, sich bei rechtlichen Problemen außergerichtlich beraten oder vertreten zu lassen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine anwaltliche Beratung selbst zu tragen. Die Beratungshilfe muss beim zuständigen Amtsgericht des Wohnsitzes beantragt werden. Das Antragsformular steht Ihnen unter Downloads zur Verfügung. Wird sie bewilligt, hat die anwaltsseitige Tätigkeit in der Regel für den Mandanten nur eine Eigenbeteiligung von 15  Euro.